8 anzufügen, dass im Falle einer entgegengesetzten Beurteilung praktisch jedes Interesse als schutzwürdig betrachtet werden müsste, was aber der Rechtsprechung des BGer widersprechen würde. 1.4. Die Rekurskommission EVD kommt damit zum Schluss, dass der Rückweisungsentscheid des Bundesamtes keine den Streitgegenstand regelnden Grundsatzfragen enthält. Dessen Anfechtung ist demnach nur möglich, wenn der Prüfungskandidatin durch den Entscheid ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen kann. Da jedoch die Anordnung einer Nachprüfung für die Prüfungskandidatin kein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen