einer Beweismassnahme - wie etwa einer Art erneuten Befragung einer Partei (vgl. Art. 45 Abs. 2 Bst. d VwVG) - gleichzusetzen. Eine solche Anordnung ist aber nicht schon aufgrund des damit entstehenden Aufwandes selbständig anfechtbar, sondern nur verbunden mit der Wahrscheinlichkeit eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils (Art. 45 Abs. 1 VwVG). Schliesslich ist