1.3.2.2. Was in casu den Ausgang des zu wiederholenden Verfahrens anbelangt, ist in der Rückweisung kein rechtlicher Nachteil zu erblicken, enthält sie doch im Hinblick auf den noch zu fällenden Entscheid über den Streitgegenstand - die Diplomerteilung - keine verbindlichen Weisungen für die Prüfungskommission (vgl. Ziff. 1.3.1.1). Die Beschwerdeführerin erleidet durch die Anordnung des Bundesamtes jedoch insoweit einen tatsächlichen Nachteil, als sie sich erneut auf die - kostenlos durchzuführende - Prüfung vorzubereiten hat und sich dadurch das ganze Verfahren verlängert. Was die Verfahrensverlängerung angeht, so genügt dieser Umstand nach der zitierten Rechtsprechung des BGer (Ziff.