Ebenfalls bejaht wurde das schutzwürdige Interesse, falls ein durchzuführendes Verfahren für die Beschwerdeführerin hohe Kosten verursacht, aufwendig ist und die Abklärungen aufgrund der bisherigen Publizität der Angelegenheit zudem Belastungen bewirken, deren nachteilige Folgen ein günstiger Entscheid nicht zu beseitigen vermag (BGE 120 Ib 97 E. 1c). Von der Rechtsprechung, wonach jedes schutzwürdige Interesse genüge (BGE 101 Ib 15 E. 1), ist das BGer jedoch abgerückt (BGE 107 II 459 E. 1b). 1.3.2.2.