ihn günstig lauten sollte, für den während des Verfahrens erlittenen wirtschaftlichen Nachteil keinen Schadenersatz verlangen, entsteht ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, welcher über das Interesse eines raschen und billigen Verfahrens hinausgeht (BGE 116 Ib 344 E. 1c). Ebenfalls bejaht wurde das schutzwürdige Interesse, falls ein durchzuführendes Verfahren für die Beschwerdeführerin hohe Kosten verursacht, aufwendig ist und die Abklärungen aufgrund der bisherigen Publizität der Angelegenheit zudem Belastungen bewirken, deren nachteilige Folgen ein günstiger Entscheid nicht zu beseitigen vermag (BGE 120 Ib 97 E. 1c).