In seiner jüngsten Rechtsprechung kam das BGer zum Schluss, dass auch ein bloss wirtschaftliches Interesse ausreicht, sofern es dem Beschwerdeführer nicht lediglich darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern. Der Nachteil muss jedoch in jedem Fall nicht wiedergutzumachen sein, damit das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Zwischenverfügung ein schutzwürdiges ist (BGE 116 Ib 344 E. 1c, bestätigt in 120 Ib 97 E. 1c). Erleidet beispielsweise ein Beschwerdeführer, welcher sich auf geschäftliche Interessen beruft, einen wirtschaftlichen Nachteil bei Aufrechterhaltung der angefochtenen Zwischenverfügung und kann er, auch wenn der Endentscheid für