7 Jahresdurchschnittes bei einem ETH-Studium berücksichtigt wird (VPB 51.8), oder die Verweigerung einer Fristverlängerung (VPB 53.19). Bei Auskunfts-, Zeugnis- und Editionspflichten ist der Nachteil nicht wieder zu beheben, wenn sich die Aufforderung an einen Geheimnisträger wendet (BGE 99 Ib 401 E. 1). In seiner jüngsten Rechtsprechung kam das BGer zum Schluss, dass auch ein bloss wirtschaftliches Interesse ausreicht, sofern es dem Beschwerdeführer nicht lediglich darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern.