Grisel, a. a. O., S. 870). In der Praxis wurde ein solcher Nachteil etwa dann bejaht, wenn über die Frage entschieden wurde, ob ein Ausstandsgrund vorliege (VPB 47.2), oder beim Entscheid über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (VPB 53.16). Nicht anfechtbar sind dagegen prozessleitende Verfügungen wie die Anordnung einer Expertise (BGE 96 I 292 E. 1), die Festsetzung einer Teilnote, welche für die Berechnung des