1.2.3) zu betrachten ist, ist als Voraussetzung der Beschwerdebefugnis abzuklären, ob durch deren Erlass für die Beschwerdeführerin ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen kann. 1.3.2.1. Im Gegensatz zum staatsrechtlichen Verfahren, in welchem der nicht wiedergutzumachende Nachteil rechtlicher Natur sein muss, ist dieser Begriff im Verwaltungsprozess weiter gefasst, genügt doch bereits ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung der Zwischenverfügung (BGE 116 Ib 235 E. 2, mit Hinweisen; Gygi, a. a. O., S. 142; Grisel, a. a. O., S. 870).