Der über volle Kognition verfügenden Prüfungskommission stehen für die Bewertung der Nachprüfung somit alle Wege offen. Mangels eines grundsätzlichen Entscheides über den Streitgegenstand kommt somit dem instanzabschliessenden Entscheid des Bundesamtes der Charakter einer nur beschränkt selbständig anfechtbaren Zwischenverfügung zu. 1.3.2. Ist demnach davon auszugehen, dass in jedem Fall die Rückweisung des Bundesamtes und die Anordnung einer Nachprüfung als Zwischenverfügung (im Sinne von Ziff. 1.2.3) zu betrachten ist, ist als Voraussetzung der Beschwerdebefugnis abzuklären, ob durch deren Erlass für die Beschwerdeführerin ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen kann.