Damit hat das Bundesamt bloss festgehalten, dass die abgelegte praktische Prüfung «Gartenbau» aufgrund der mangelhaften Protokollnotizen als nicht bewertbar zu betrachten und zu wiederholen sei. Die Verbindlichkeit des Rückweisungsentscheides erschöpft sich in der Anordnung einer verfahrensleitenden Massnahme. Der angefochtene Entscheid hat damit ausschliesslich verfahrensmässige Bedeutung, und er befindet gar nicht über die Streitgegenstand bildende Frage der Diplomerteilung. Der über volle Kognition verfügenden Prüfungskommission stehen für die Bewertung der Nachprüfung somit alle Wege offen.