Aus ihnen folgen lediglich in allgemeiner Weise Ausführungen über die Kognition bei der Überprüfung von Examensentscheiden und über die Anforderungen an ein Prüfungsprotokoll. Konkret wurde festgehalten, dass die Protokollnotizen teilweise unvollständig und auch widersprüchlich seien. Da sich der tatsächliche Prüfungsverlauf nicht in groben Zügen nachvollziehen lasse, könne auch nicht geprüft werden, ob ein Grund vorliege, die Prüfungsbewertung abzuändern. Damit hat das Bundesamt bloss festgehalten, dass die abgelegte praktische Prüfung «Gartenbau» aufgrund der mangelhaften Protokollnotizen als nicht bewertbar zu betrachten und zu wiederholen sei.