BGE 99 Ib 519 E. 1b, mit Hinweis). Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich, und, beziehen sich diese Erwägungen auf den Streitgegenstand, ist deren Anfechtbarkeit zu bejahen (BGE 113 V 159 E. 1c, mit Hinweisen). Aus den Erwägungen im angefochtenen Entscheid geht indessen keine verbindliche Regelung bezüglich der Diplomerteilung hervor. Aus ihnen folgen lediglich in allgemeiner Weise Ausführungen über die Kognition bei der Überprüfung von Examensentscheiden und über die Anforderungen an ein Prüfungsprotokoll.