6 1.3.1.1. Das Bundesamt hat eine Rückweisung «im Sinne der Erwägungen» angeordnet. Zwar ist grundsätzlich nur das Dispositiv eines Entscheides, nicht aber dessen Begründung anfechtbar. Verweist indessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil (Grisel, a. a. O., S. 882; Gygi, a. a. O., S. 323; BGE 99 Ib 519 E. 1b, mit Hinweis).