Die einzelnen Noten begründen dagegen weder eine direkte Veränderung der Rechtsstellung des Geprüften, noch haben sie den Charakter eines Feststellungsentscheides. Entsprechend werden sie lediglich als Teil der Begründung der Verfügung angesehen (VPB 45.38; Gygi, a. a. O., S. 133, mit Hinweisen). 1.3.1. Es fragt sich vorab, ob in der Rückweisung des Bundesamtes über den Streitgegenstand - die Diplomerteilung - in für die Prüfungskommission verbindlicher Weise entschieden wurde.