45 Abs. 1 VwVG anzuknüpfen, und ein Beschwerderecht würde der Beschwerdeführerin nur zustehen, wenn ihr durch den Erlass der Zwischenverfügung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Zu berücksichtigen ist bei den nachfolgenden Abklärungen die Besonderheit bei der Anfechtung von Berufsprüfungen, wonach einzig das Prüfungsergebnis - nämlich der Entscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Prüfung beziehungsweise die Diplomerteilung - Streitgegenstand bilden kann. Die einzelnen Noten begründen dagegen weder eine direkte Veränderung der Rechtsstellung des Geprüften, noch haben sie den Charakter eines Feststellungsentscheides.