Im folgenden gilt es abzuklären, wie es sich mit der Rückweisung des Bundesamtes verhält. Sollte es sich bei diesem instanzabschliessenden Entscheid um eine Endverfügung handeln, so wäre für die Beschwerdelegitimation Art. 48 VwVG massgebend. Enthält die Rückweisung jedoch keine für die Prüfungskommission verbindliche Beurteilung des Streitgegenstandes, wäre für die Beschwerdebefugnis an Art. 45 Abs. 1 VwVG anzuknüpfen, und ein Beschwerderecht würde der Beschwerdeführerin nur zustehen, wenn ihr durch den Erlass der Zwischenverfügung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht.