letztinstanzliche Zwischenverfügung, die bloss einen Schritt auf dem Weg zur Endverfügung darstellt (BGE 116 Ib 235 E. 2, mit Hinweis). Was die Beschwerdebefugnis angeht, so richtet sich diese - vorausgesetzt es liegt keine spezialgesetzliche Bestimmung vor - im Falle einer Endverfügung nach Art. 48 VwVG. Die Zwischenverfügung dagegen ist nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. 45 Abs. 1 VwVG). Im übrigen ist sie nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar (Art. 45 Abs. 3 VwVG). 1.3. Im folgenden gilt es abzuklären, wie es sich mit der Rückweisung des Bundesamtes verhält.