einer Weinhandelsbewilligung die Vorinstanz angewiesen wurde, neben den bereits geprüften Abschlusszeugnissen eines Weinhandelskurses auch vorgelegte Zeugnisse über die Befähigung zum Weinhandel zu überprüfen (BGE 103 Ib 43 E. 2b) oder wenn die Frage nach einer rentenbegründenden, bleibenden Erwerbsunfähigkeit, welche zum Streitgegenstand gehörte, in der Rückweisung entschieden wurde (BGE 113 V 159 E. 1c). Entscheidet jedoch im Rahmen eines Enteignungsverfahrens das Verwaltungsgericht lediglich, dass der Tatbestand der materiellen Enteignung gültig bestritten wurde und weist es die Sache an die Enteignungskommission zurück, handelt es sich um eine