5 Zwischenverfügung, sondern eine Endverfügung darstellt (BGE 116 Ib 235 E. 2; 114 Ib 108 E. 1c, mit Hinweisen, 99 Ib 519 E. 1b; ebenso das EVGer in BGE 117 V 237 E. 1 und 113 V 159 E. 1c i.V.m. EVGE 1967 S. 189). Das BGer beurteilte eine Rückweisung dann als Endverfügung, wenn beispielsweise im Rahmen eines Enteignungsverfahrens in bezug auf die Frage der Enteignungsart ein Grundsatzentscheid getroffen und die Sache zur Bestimmung der Enteignungsentschädigung zurückgewiesen wurde (BGE 118 Ib 196 E. 1b, 107 Ib 219 E. 1) oder der massgebende Zeitpunkt für die Schätzung bestimmt wurde (BGE 114 Ib 108 E. 1c); wenn im Zusammenhang mit der Erteilung