Das BGer hat sich im Rahmen der Verwaltungsrechtspflege schon mehrfach mit Rückweisungen befasst. Dabei ist es ebenfalls zum Schluss gekommen, dass ein Entscheid, mit dem die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an eine untere Instanz zurückgewiesen wird, das Verfahren in bezug auf die in den Erwägungen festgelegten Punkte beendet und demnach insoweit, als der Entscheid verbindliche Weisungen enthält, nicht bloss eine