Einerseits ist die untere Instanz an die Erwägungen des Rückweisungsentscheides gebunden und anderseits hat sich auch die Beschwerdeinstanz im Falle einer Anfechtung des neuen Entscheides der unteren Instanz an ihre Weisungen zu halten (Grisel, a. a. O., S. 869). Das BGer hat sich im Rahmen der Verwaltungsrechtspflege schon mehrfach mit Rückweisungen befasst.