Grisel, a. a. O., S. 869, mit Hinweisen). Eine Anfechtbarkeit besteht demnach nur insoweit, als die Beschwerdeinstanz in der Rückweisung über den Streitgegenstand im Sinne eines für die Vorinstanz verbindlichen Grundsatzentscheides urteilt (Gygi, a. a. O., S. 143; Rhinow / Krähenmann, a. a. O., Nr. 35 B VIb). Diese Ansichtsweise rechtfertigt sich aus zwei Gründen: Einerseits ist die untere Instanz an die Erwägungen des Rückweisungsentscheides gebunden und anderseits hat sich auch die Beschwerdeinstanz im Falle einer Anfechtung des neuen Entscheides der unteren Instanz an ihre Weisungen zu halten (Grisel, a. a. O., S. 869).