Der im verwaltungsprozessualen Verfahren verwendete Begriff der Zwischenverfügung ist weniger weit gefasst als die eingangs gebrauchte Formulierung «Zwischenentscheid» (Gygi, a. a. O., S. 142). Die Zwischenverfügung unterscheidet sich von der Endverfügung dahingehend, dass sie das Verfahren nicht abschliesst, sondern lediglich einen Schritt in Richtung Verfahrenserledigung unternimmt, gleichgültig, ob sie eine Verfahrensfrage oder eine Frage des materiellen Rechts zum Gegenstand hat (Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz. 226; André Grisel, Traité de droit administratif, Neuenburg 1984, S. 868; René A. Rhinow /