87 des Bundesrechtspflegegesetzes [OG], SR 173.110) anfechten zu können. Dieser Nachteil hat rechtlicher Natur zu sein und besteht darin, dass er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte. Eine bloss tatsächliche Beeinträchtigung wie beispielsweise die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 117 Ia 251 E. 1b, mit Hinweisen, 106 Ia 229 E. 1c; Spühler, a. a. O., Rz. 305). 1.2.2. Der im verwaltungsprozessualen Verfahren verwendete Begriff der Zwischenverfügung ist weniger weit gefasst als die eingangs gebrauchte Formulierung «Zwischenentscheid» (Gygi, a. a. O., S. 142).