Erfolgt jedoch die Rückweisung lediglich zum Vollzug, wurde demnach ein Entscheid in der Sache selbst getroffen, geht das BGer offenbar davon aus, dass kein Zwischenentscheid mehr vorliegt (BGE 116 Ia 442 E. 1b e contrario, mit Verweis), sondern vielmehr von einem End-, eventuell Teilentscheid auszugehen ist (so ausdrücklich: Spühler, a. a. O., mit Hinweis auf den angeführten Entscheid). Was die Beschwerdebefugnis angeht, bedarf es im Bereich des Staatsrechts eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils, um einen Zwischenentscheid (im Sinne von Art. 87 des Bundesrechtspflegegesetzes [OG], SR 173.110) anfechten zu können.