4 1994, Rz. 307; Andreas Auer, Die schweizerische Verfassungsgerichtsbarkeit, Basel 1984, Rz. 330; BGE 117 Ia 396 E. 1, 106 Ia 226 E. 2, 229 E. 3b). Erfolgt jedoch die Rückweisung lediglich zum Vollzug, wurde demnach ein Entscheid in der Sache selbst getroffen, geht das BGer offenbar davon aus, dass kein Zwischenentscheid mehr vorliegt (BGE 116 Ia 442 E. 1b e contrario, mit Verweis), sondern vielmehr von einem End-, eventuell Teilentscheid auszugehen ist (so ausdrücklich: Spühler, a. a. O., mit Hinweis auf den angeführten Entscheid).