Im Rahmen der Prüfung der Prozessvoraussetzungen ist vorab zu untersuchen, welche Eigenheiten einer solchen Rückweisung zukommen. 1.2.1. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren gelten Rückweisungen nach Lehre und ständiger Praxis des BGer als Zwischenentscheide (Gygi, a. a. O., S. 143; Karl Spühler, Die Praxis der staatsrechtlichen Beschwerde, Bern