61 Abs. 1 VwVG). Vorliegend hat das Bundesamt mit Entscheid vom 19. September 1994 die durch die zuständige Prüfungskommission verfügte Diplomverweigerung aufgehoben, die Prüfungskommission angewiesen, die Beschwerdeführerin kostenlos zu einer Nachprüfung im Fach «Gartenbau» aufzubieten und anschliessend aufgrund des Ergebnisses dieser Nachprüfung über die Zuerkennung des Diploms zu befinden. Das Bundesamt hat damit einen Rückweisungsentscheid getroffen. Im Rahmen der Prüfung der Prozessvoraussetzungen ist vorab zu untersuchen, welche Eigenheiten einer solchen Rückweisung zukommen.