Durch das Bundesamt beurteilte Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Diplomerteilung können somit mit Verwaltungsbeschwerde der Rekurskommission EVD unterbreitet werden. 1.2. Im Rahmen des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens kann die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst entscheiden oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG).