Weiter wies das Bundesamt die Prüfungskommission an, X kostenlos zu einer Nachprüfung im Fach «Gartenbau» aufzubieten, um anschliessend aufgrund des Ergebnisses dieser Nachprüfung über die Zuerkennung des Diploms zu befinden. Am 26. Oktober 1994 gelangt X mit Verwaltungsbeschwerde an die Rekurskommission EVD und beantragt, es sei der Entscheid der Vorinstanz unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und die 3 Prüfungskommission sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin das Diplom als Bäuerin zu erteilen. Im weiteren sei der Rekurrentin der vom Bundesamt nicht gewährte Auslagenersatz von Fr. 120.- zuzusprechen. Aus den Erwägungen: