Ist eine Kostennote nicht genügend substantiiert, kann eine Parteientschädigung nicht verweigert werden; vielmehr wäre diese von Amtes wegen festzusetzen oder die Partei aufzufordern, die Kostennote zu verbessern (E. 2.2). - Wird die Diplomerteilung mittels Notenanhebung beantragt und entscheidet die Beschwerdeinstanz, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und im Anschluss an eine Nachprüfung über die Diplomerteilung zu entscheiden, liegt eine teilweise Gutheissung der Beschwerde vor. Dementsprechend ist die Parteientschädigung verhältnismässig zu kürzen (E. 2.3.3).