- Eine Zwischenverfügung ist nur anfechtbar, wenn durch deren Erlass für den Beschwerdeführer ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen kann. Durch die Rückweisung und Anordnung einer kostenlosen Nachprüfung entsteht kein derartiger Nachteil (E. 1.3.2.1 und 1.3.2.2). 2. Art. 64 Abs. 1 VwVG. Art. 8 Kostenverordnung. Parteientschädigung. - Im Verwaltungsverfahren besteht nach ständiger Rechtsprechung ein eigentlicher Rechtsanspruch auf Parteientschädigung bei teilweisem oder vollständigem Obsiegen der Partei. Ist eine Kostennote nicht genügend substantiiert, kann eine Parteientschädigung nicht verweigert werden;