Berufsprüfung; Anfechtbarkeit eines Rückweisungsentscheides; Parteientschädigung. 1. Art. 45 Abs. 1 VwVG. Rückweisung als End- oder Zwischenverfügung. Anfechtbarkeit. - Ordnet das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit eine Nachprüfung an, ohne über den Streitgegenstand - die Diplomerteilung - grundsätzlich zu entscheiden, kommt diesem instanzabschliessenden Rückweisungsentscheid der Charakter einer nur beschränkt anfechtbaren Zwischenverfügung zu (E. 1.3.1.1). - Eine Zwischenverfügung ist nur anfechtbar, wenn durch deren Erlass für den Beschwerdeführer ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen kann.