{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-08-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-60-45--_1995-08-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003083.pdf?ID=150003083", "Checksum": "3178c14bf244d514278a0451cb8bc72e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 24.08.1995 JAAC 60.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 24.08.1995 JAAC 60.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 24.08.1995 JAAC 60.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:00", "Checksum": "728546b572ca758017fea7ad2e8f9b36", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 24.08.1995 JAAC 60.45 \r\n\n 8\nanzufügen, dass im Falle einer entgegengesetzten Beurteilung praktisch\njedes Interesse als schutzwürdig betrachtet werden müsste, was aber der\nRechtsprechung des BGer widersprechen würde.\n1.4. Die Rekurskommission EVD kommt damit zum Schluss, dass der\nRückweisungsentscheid des Bundesamtes keine den Streitgegenstand\nregelnden Grundsatzfragen enthält. Dessen Anfechtung ist demnach nur\nmöglich, wenn der Prüfungskandidatin durch den Entscheid ein nicht\nwiedergutzumachender Nachteil entstehen kann. Da jedoch die Anordnung\neiner Nachprüfung für die Prüfungskandidatin kein schutzwürdiges\nInteresse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen\nRückweisungsentscheides zu begründen vermag, ist auf die Beschwerde,\nsoweit die Aufhebung der Rückweisung verlangt wird, nicht einzutreten.\n(...)\n2. Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, ihr sei der vom Bundesamt\nim angefochtenen Entscheid nicht gewährte Auslagenersatz von Fr. 120.-\nzuzusprechen.\nSoweit das Bundesamt im angefochtenen Entscheid die Zusprechung einer\nParteientschädigung verweigert hat, ist die Beschwerdeführerin berührt\n(Art. 48 Bst. a VwVG), und ihr kann ein schutzwürdiges Interesse an der\nAufhebung oder Änderung des Entscheides über die Parteientschädigung\nnicht abgesprochen werden. Da Eingabefrist sowie Anforderungen an\nForm und Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt sind (Art. 50 und 52 Abs. 1\nVwVG), der Kostenvorschuss fristgemäss bezahlt wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG,\nAS 1994 1637), der Vertreter sich rechtsgenüglich ausgewiesen hat (Art. 11\nVwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 46 ff.\nVwVG), ist insoweit auf die Beschwerde einzutreten.\n2.1. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei\nvon Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene\nnotwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1\nVwVG; Art. 8 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und\nEntschädigungen im Verwaltungsverfahren [Kostenverordnung], SR 172.041.0).\nAls Parteikosten fallen grundsätzlich die Kosten der Vertretung, Barauslagen\nsowie Verdienstausfall für Parteien in bescheidenen finanziellen Verhältnissen\nin Betracht (Art. 8 Abs. 2 Kostenverordnung). Barauslagen und andere Spesen\nsind ab Fr. 50.- und Vertretungskosten ab Fr. 100.- als verhältnismässig hoch\nzu betrachten (Art. 8 Abs. 2 Bst. b Kostenverordnung; vgl. Kölz / Häner, a. a. O.,\nRz. 308, mit Hinweisen).\n2.2. Das Bundesamt hat die Zusprechung einer Parteientschädigung mit der\nBegründung verweigert, die Beschwerdeführerin sei mit ihren Anträgen nicht\nganz durchgedrungen und die Auslagen seien nicht genügend substantiiert.\nDie Argumentation des Bundesamtes geht schon deshalb fehl, weil entgegen\nder «Kann-Vorschrift» die angeführte Bestimmung (Art. 64 Abs. 1 VwVG)\nnach ständiger Rechtsprechung (vgl. VPB 56.2 E. 1 und 57.16 E. 3.2 mit\nHinweisen; BGE 98 Ib 506 E. 1; Kölz / Häner, a. a. O., Rz. 308) einen eigentlichen\nRechtsanspruch auf Parteientschädigung begründet. Obsiegt die Partei\nbloss teilweise, besteht demnach ebenfalls ein Anspruch auf Zusprechung\neiner Entschädigung, diese ist aber verhältnismässig zu kürzen (Art. 8 Abs. 6\nKostenverordnung). Was im weiteren die Behauptung angeht, die Auslagen\n\n9\nseien nicht genügend substantiiert, so verkennt die Vorinstanz, dass selbst\nwenn die Beschwerdeführerin beim Bundesamt keine oder eine ungenügend\ndetaillierte Kostennote eingereicht hätte, dies keinen Grund darstellt, eine\nParteientschädigung zu verweigern (VPB 40.31). Vielmehr wäre unter diesen\nUmständen die Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen\ngewesen (Art. 8 Abs. 1 Kostenverordnung) oder der Beschwerdeführerin\nhätte Gelegenheit gegeben werden müssen, eine ungenügende Kostennote zu\nvervollständigen.\n(...)\n2.3.3. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen negative\nExamensentscheide kann in der Regel die Aufhebung der Prüfungsverfügung\nsowie die Diplomerteilung - durch Notenanhebung oder im Anschluss an\ndie Durchführung einer Nachprüfung - beantragt werden. In vorliegender\nStreitsache beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des\nEntscheides der Prüfungskommission. Insoweit hat das Bundesamt die\nBeschwerde gutgeheissen. Da die Vorinstanz bezüglich des Antrags auf\nDiplomerteilung durch Notenanhebung zum Schluss gekommen ist, dass\neine Nachprüfung durchzuführen ist, hat sie die Beschwerde diesbezüglich\nfolgerichtig abgewiesen. Entsprechend diesem Verfahrensausgang ist die\nbeantragte Parteientschädigung verhältnismässig herabzusetzen (Art. 8 Abs. 6\nKostenverordnung).\n3. Die Rekurskommission EVD kommt somit zum Schluss, dass\nauf die Beschwerde, soweit die Aufhebung des vorinstanzlichen\nRückweisungsentscheides verlangt wird, nicht einzutreten ist. Einzutreten,\ndie Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid des\nBundesamtes aufzuheben ist insoweit, als der Beschwerdeführerin aufgrund\ndes teilweisen Obsiegens im vorinstanzlichen Verfahren eine reduzierte\nParteientschädigung zu Lasten des Bundesamtes zuzusprechen ist.\n\n10\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 60.45 - Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 24.\nAugust 1995 in Sachen X gegen Kommission der Berufsprüfungen für Bäuerinnen, Kreis 1\nOstschweiz, und Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit; 94/4K-024\n\n"}