{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-08-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-60-45--_1995-08-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003083.pdf?ID=150003083", "Checksum": "3178c14bf244d514278a0451cb8bc72e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 24.08.1995 JAAC 60.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 24.08.1995 JAAC 60.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 24.08.1995 JAAC 60.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:00", "Checksum": "728546b572ca758017fea7ad2e8f9b36", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 24.08.1995 JAAC 60.45 \r\n\n 7\nJahresdurchschnittes bei einem ETH-Studium berücksichtigt wird (VPB 51.8),\noder die Verweigerung einer Fristverlängerung (VPB 53.19). Bei Auskunfts-,\nZeugnis- und Editionspflichten ist der Nachteil nicht wieder zu beheben, wenn\nsich die Aufforderung an einen Geheimnisträger wendet (BGE 99 Ib 401 E. 1).\nIn seiner jüngsten Rechtsprechung kam das BGer zum Schluss, dass auch ein\nbloss wirtschaftliches Interesse ausreicht, sofern es dem Beschwerdeführer\nnicht lediglich darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des\nVerfahrens zu verhindern. Der Nachteil muss jedoch in jedem Fall nicht\nwiedergutzumachen sein, damit das Interesse des Beschwerdeführers\nan der Aufhebung der Zwischenverfügung ein schutzwürdiges ist (BGE\n116 Ib 344 E. 1c, bestätigt in 120 Ib 97 E. 1c). Erleidet beispielsweise ein\nBeschwerdeführer, welcher sich auf geschäftliche Interessen beruft,\neinen wirtschaftlichen Nachteil bei Aufrechterhaltung der angefochtenen\nZwischenverfügung und kann er, auch wenn der Endentscheid für\nihn günstig lauten sollte, für den während des Verfahrens erlittenen\nwirtschaftlichen Nachteil keinen Schadenersatz verlangen, entsteht ein nicht\nwiedergutzumachender Nachteil, welcher über das Interesse eines raschen\nund billigen Verfahrens hinausgeht (BGE 116 Ib 344 E. 1c). Ebenfalls bejaht\nwurde das schutzwürdige Interesse, falls ein durchzuführendes Verfahren\nfür die Beschwerdeführerin hohe Kosten verursacht, aufwendig ist und die\nAbklärungen aufgrund der bisherigen Publizität der Angelegenheit zudem\nBelastungen bewirken, deren nachteilige Folgen ein günstiger Entscheid nicht\nzu beseitigen vermag (BGE 120 Ib 97 E. 1c). Von der Rechtsprechung, wonach\njedes schutzwürdige Interesse genüge (BGE 101 Ib 15 E. 1), ist das BGer jedoch\nabgerückt (BGE 107 II 459 E. 1b).\n1.3.2.2. Was in casu den Ausgang des zu wiederholenden Verfahrens\nanbelangt, ist in der Rückweisung kein rechtlicher Nachteil zu erblicken,\nenthält sie doch im Hinblick auf den noch zu fällenden Entscheid über den\nStreitgegenstand - die Diplomerteilung - keine verbindlichen Weisungen für\ndie Prüfungskommission (vgl. Ziff. 1.3.1.1). Die Beschwerdeführerin erleidet\ndurch die Anordnung des Bundesamtes jedoch insoweit einen tatsächlichen\nNachteil, als sie sich erneut auf die - kostenlos durchzuführende - Prüfung\nvorzubereiten hat und sich dadurch das ganze Verfahren verlängert. Was die\nVerfahrensverlängerung angeht, so genügt dieser Umstand nach der zitierten\nRechtsprechung des BGer (Ziff. 1.3.2.1) für sich allein betrachtet nicht zur\nAnnahme eines schutzwürdigen Interesses an der sofortigen Aufhebung\noder Änderung der Rückweisung. Auch die Vorbereitung einer Nachprüfung\nvermag den Anforderungen an einen nicht wiedergutzumachenden\nNachteil nicht zu genügen. Zwar sind die damit verbundenen Umtriebe\nnicht von der Hand zu weisen, aber von einem eigentlichen Nachteil zu\nsprechen, wäre verfehlt, geht es doch schlussendlich um die Aneignung\nund Vertiefung von Wissen im Rahmen einer Prüfungsvorbereitung.\nAbgesehen davon ist die durchzuführende Nachprüfung der Anordnung\neiner Beweismassnahme - wie etwa einer Art erneuten Befragung einer Partei\n(vgl. Art. 45 Abs. 2 Bst. d VwVG) - gleichzusetzen. Eine solche Anordnung ist\naber nicht schon aufgrund des damit entstehenden Aufwandes selbständig\nanfechtbar, sondern nur verbunden mit der Wahrscheinlichkeit eines nicht\nwiedergutzumachenden Nachteils (Art. 45 Abs. 1 VwVG). Schliesslich ist\n\n"}