{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-08-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-60-45--_1995-08-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003083.pdf?ID=150003083", "Checksum": "3178c14bf244d514278a0451cb8bc72e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 24.08.1995 JAAC 60.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 24.08.1995 JAAC 60.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 24.08.1995 JAAC 60.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:00", "Checksum": "728546b572ca758017fea7ad2e8f9b36", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 24.08.1995 JAAC 60.45 \r\n\n 6\n1.3.1.1. Das Bundesamt hat eine Rückweisung «im Sinne der Erwägungen»\nangeordnet. Zwar ist grundsätzlich nur das Dispositiv eines Entscheides, nicht\naber dessen Begründung anfechtbar. Verweist indessen das Dispositiv eines\nRückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu\ndessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an\nder formellen Rechtskraft teil (Grisel, a. a. O., S. 882; Gygi, a. a. O., S. 323; BGE\n99 Ib 519 E. 1b, mit Hinweis). Dementsprechend sind die Motive, auf die das\nDispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückgewiesen wird,\nbei Nichtanfechtung verbindlich, und, beziehen sich diese Erwägungen auf\nden Streitgegenstand, ist deren Anfechtbarkeit zu bejahen (BGE 113 V 159 E. 1c,\nmit Hinweisen).\nAus den Erwägungen im angefochtenen Entscheid geht indessen keine\nverbindliche Regelung bezüglich der Diplomerteilung hervor. Aus\nihnen folgen lediglich in allgemeiner Weise Ausführungen über die\nKognition bei der Überprüfung von Examensentscheiden und über die\nAnforderungen an ein Prüfungsprotokoll. Konkret wurde festgehalten, dass\ndie Protokollnotizen teilweise unvollständig und auch widersprüchlich\nseien. Da sich der tatsächliche Prüfungsverlauf nicht in groben Zügen\nnachvollziehen lasse, könne auch nicht geprüft werden, ob ein Grund\nvorliege, die Prüfungsbewertung abzuändern. Damit hat das Bundesamt bloss\nfestgehalten, dass die abgelegte praktische Prüfung «Gartenbau» aufgrund\nder mangelhaften Protokollnotizen als nicht bewertbar zu betrachten und\nzu wiederholen sei. Die Verbindlichkeit des Rückweisungsentscheides\nerschöpft sich in der Anordnung einer verfahrensleitenden Massnahme.\nDer angefochtene Entscheid hat damit ausschliesslich verfahrensmässige\nBedeutung, und er befindet gar nicht über die Streitgegenstand bildende\nFrage der Diplomerteilung. Der über volle Kognition verfügenden\nPrüfungskommission stehen für die Bewertung der Nachprüfung somit alle\nWege offen.\nMangels eines grundsätzlichen Entscheides über den Streitgegenstand kommt\nsomit dem instanzabschliessenden Entscheid des Bundesamtes der Charakter\neiner nur beschränkt selbständig anfechtbaren Zwischenverfügung zu.\n1.3.2. Ist demnach davon auszugehen, dass in jedem Fall die Rückweisung des\nBundesamtes und die Anordnung einer Nachprüfung als Zwischenverfügung\n(im Sinne von Ziff. 1.2.3) zu betrachten ist, ist als Voraussetzung\nder Beschwerdebefugnis abzuklären, ob durch deren Erlass für die\nBeschwerdeführerin ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen\nkann.\n1.3.2.1. Im Gegensatz zum staatsrechtlichen Verfahren, in welchem der\nnicht wiedergutzumachende Nachteil rechtlicher Natur sein muss, ist\ndieser Begriff im Verwaltungsprozess weiter gefasst, genügt doch bereits\nein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung\nder Zwischenverfügung (BGE 116 Ib 235 E. 2, mit Hinweisen; Gygi, a. a. O.,\nS. 142; Grisel, a. a. O., S. 870). In der Praxis wurde ein solcher Nachteil etwa\ndann bejaht, wenn über die Frage entschieden wurde, ob ein Ausstandsgrund\nvorliege (VPB 47.2), oder beim Entscheid über die Notwendigkeit einer\nUmweltverträglichkeitsprüfung (VPB 53.16). Nicht anfechtbar sind dagegen\nprozessleitende Verfügungen wie die Anordnung einer Expertise (BGE\n96 I 292 E. 1), die Festsetzung einer Teilnote, welche für die Berechnung des\n\n"}