{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-08-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-60-45--_1995-08-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003083.pdf?ID=150003083", "Checksum": "3178c14bf244d514278a0451cb8bc72e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 24.08.1995 JAAC 60.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 24.08.1995 JAAC 60.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 24.08.1995 JAAC 60.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:00", "Checksum": "728546b572ca758017fea7ad2e8f9b36", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 24.08.1995 JAAC 60.45 \r\n\n 5\nZwischenverfügung, sondern eine Endverfügung darstellt (BGE 116 Ib 235\nE. 2; 114 Ib 108 E. 1c, mit Hinweisen, 99 Ib 519 E. 1b; ebenso das EVGer in BGE\n117 V 237 E. 1 und 113 V 159 E. 1c i.V.m. EVGE 1967 S. 189). Das BGer beurteilte\neine Rückweisung dann als Endverfügung, wenn beispielsweise im Rahmen\neines Enteignungsverfahrens in bezug auf die Frage der Enteignungsart\nein Grundsatzentscheid getroffen und die Sache zur Bestimmung der\nEnteignungsentschädigung zurückgewiesen wurde (BGE 118 Ib 196 E. 1b,\n107 Ib 219 E. 1) oder der massgebende Zeitpunkt für die Schätzung bestimmt\nwurde (BGE 114 Ib 108 E. 1c); wenn im Zusammenhang mit der Erteilung\neiner Weinhandelsbewilligung die Vorinstanz angewiesen wurde, neben\nden bereits geprüften Abschlusszeugnissen eines Weinhandelskurses auch\nvorgelegte Zeugnisse über die Befähigung zum Weinhandel zu überprüfen\n(BGE 103 Ib 43 E. 2b) oder wenn die Frage nach einer rentenbegründenden,\nbleibenden Erwerbsunfähigkeit, welche zum Streitgegenstand gehörte, in der\nRückweisung entschieden wurde (BGE 113 V 159 E. 1c). Entscheidet jedoch im\nRahmen eines Enteignungsverfahrens das Verwaltungsgericht lediglich, dass\nder Tatbestand der materiellen Enteignung gültig bestritten wurde und weist\nes die Sache an die Enteignungskommission zurück, handelt es sich um eine\nletztinstanzliche Zwischenverfügung, die bloss einen Schritt auf dem Weg zur\nEndverfügung darstellt (BGE 116 Ib 235 E. 2, mit Hinweis).\nWas die Beschwerdebefugnis angeht, so richtet sich diese - vorausgesetzt es\nliegt keine spezialgesetzliche Bestimmung vor - im Falle einer Endverfügung\nnach Art. 48 VwVG. Die Zwischenverfügung dagegen ist nur dann selbständig\nanfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken\nkann (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. 45 Abs. 1 VwVG). Im übrigen ist sie nur durch\nBeschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar (Art. 45 Abs. 3 VwVG).\n1.3. Im folgenden gilt es abzuklären, wie es sich mit der Rückweisung des\nBundesamtes verhält. Sollte es sich bei diesem instanzabschliessenden\nEntscheid um eine Endverfügung handeln, so wäre für die\nBeschwerdelegitimation Art. 48 VwVG massgebend. Enthält die Rückweisung\njedoch keine für die Prüfungskommission verbindliche Beurteilung des\nStreitgegenstandes, wäre für die Beschwerdebefugnis an Art. 45 Abs. 1 VwVG\nanzuknüpfen, und ein Beschwerderecht würde der Beschwerdeführerin\nnur zustehen, wenn ihr durch den Erlass der Zwischenverfügung ein nicht\nwiedergutzumachender Nachteil droht.\nZu berücksichtigen ist bei den nachfolgenden Abklärungen die\nBesonderheit bei der Anfechtung von Berufsprüfungen, wonach einzig\ndas Prüfungsergebnis - nämlich der Entscheid über das Bestehen oder\nNichtbestehen einer Prüfung beziehungsweise die Diplomerteilung -\nStreitgegenstand bilden kann. Die einzelnen Noten begründen dagegen weder\neine direkte Veränderung der Rechtsstellung des Geprüften, noch haben\nsie den Charakter eines Feststellungsentscheides. Entsprechend werden sie\nlediglich als Teil der Begründung der Verfügung angesehen (VPB 45.38; Gygi,\na. a. O., S. 133, mit Hinweisen).\n1.3.1. Es fragt sich vorab, ob in der Rückweisung des Bundesamtes über\nden Streitgegenstand - die Diplomerteilung - in für die Prüfungskommission\nverbindlicher Weise entschieden wurde.\n\n"}