Diese verlangt, dass in der Ausschreibung der genaue Anmeldetermin angegeben werde. Die in der Schweizerischen Spenglermeister- und Installateur-Zeitung publizierte Ausschreibung enthält denn auch einen in fetter Schrift geschriebenen Hinweis auf den Anmeldeschluss vom 31. August 1994. Damit ist erstellt, dass es bei der fraglichen dreimonatigen Anmeldefrist um eine Verwirkungsfrist geht, welche grundsätzlich weder gehemmt, noch unterbrochen, noch wiederhergestellt werden kann und die grund-sätzlich den Ausschluss derjenigen Kandidaten bezweckt, welche den Anmeldetermin verpasst haben. (Die Rekurskommission EVD weist die Beschwerde ab)