Aus dem Gesagten folgt, dass die Fristbestimmung von Art. 9 des Prüfungsreglements grundsätzlich den Ausschluss derjenigen Kandidaten von den Prüfungen bezweckt, welche ihre Anmeldung mit den verlangten Unterlagen nach dem publizierten Anmeldeschluss eingereicht haben. Mit anderen Worten verwirkt ein derart säumiger «Prüfungskandidat» den Anspruch auf Teilnahme an den Prüfungen. Zum selben Ergebnis gelangt man auch beim Heranziehen der Ziff. 2 von Art. 9 des Prüfungsreglements. Diese verlangt, dass in der Ausschreibung der genaue Anmeldetermin angegeben werde.