Damit erlangte die Fristbestimmung von Art. 9 des Prüfungsreglements Verbindlichkeitswirkung. Dass es sich bei der einzuhaltenden Dreimonatsfrist um eine unterbrech- und hemmbare Verjährungsfrist handeln könnte, welche den Anspruch, in casu auf Zulassung zur Prüfung, nach Fristablauf nicht untergehen lassen würde, kann nach dem Gesagten auch nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden. 4.6. Aus dem Gesagten folgt, dass die Fristbestimmung von Art. 9 des Prüfungsreglements grundsätzlich den Ausschluss derjenigen Kandidaten von den Prüfungen bezweckt, welche ihre Anmeldung mit den verlangten Unterlagen nach dem publizierten Anmeldeschluss eingereicht haben.