Es kann auch keine Rolle spielen, dass die Fristbestimmung nicht in einem Gesetz im formellen Sinn, sondern lediglich in einem Prüfungsreglement statuiert ist (vgl. auch BGE 110 V 334 E. 3). Das Reglement wurde ordnungsgemäss im Bundesblatt publiziert und vom EVD genehmigt (Art. 45 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 7. November 1979 über die Berufsbildung [BBV], SR 412.101; BBl 1984 II 1225 vom 14. August 1984). Damit erlangte die Fristbestimmung von Art. 9 des Prüfungsreglements Verbindlichkeitswirkung.