Denn ein klarer Anmeldeschluss soll nicht nur eine ordnungsgemässe Prüfungsorganisation ermöglichen, sondern auch, dass die Kandidaten möglichst zeitig über ihre Zulassung Bescheid wissen und ein allfälliges Rechtsmittelverfahren hierüber noch vorgängig stattfinden kann. Somit steht fest, dass die reglementarisch vorgesehene Anmeldefrist eine gewisse Rechtssicherheit vermitteln will, welcher nicht gerecht würde, wenn nachträgliche Anmeldungen zugelassen würden (ähnlich BGE 111 V 137: