So setzt der Anmeldeschluss die in Art. 12 des Prüfungsreglements vorgesehene Frist für die Mitteilung des Entscheides der Prüfungskommission über die Zulassung zur Prüfung, welche in der Regel dreissig Tage danach zu erfolgen hat, in Gang. Denn ein klarer Anmeldeschluss soll nicht nur eine ordnungsgemässe Prüfungsorganisation ermöglichen, sondern auch, dass die Kandidaten möglichst zeitig über ihre Zulassung Bescheid wissen und ein allfälliges Rechtsmittelverfahren hierüber noch vorgängig stattfinden kann.