Die Prüfung wird mindestens drei Monate vor Anmeldeschluss ausgeschrieben und enthält den genauen Anmeldetermin (Art. 9 Prüfungsreglement). 4.4. Sinn und Zweck der in Art. 9 des Prüfungsreglements vorgesehenen Anmeldefrist ist, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, die Ermöglichung einer zweckmässigen und vernünftigen Prüfungsorganisation. Die mit der Durchführung der Prüfung betrauten Stellen müssen in der Lage sein, die Prüfungen mit einem vernünftigen Aufwand störungsfrei organisieren zu können.