108 Ia 165 E. 2b) - doch wird gemeinhin angenommen, dass deren Nichteinhaltung nicht den Untergang materieller Ansprüche zur Folge haben kann (BGE 86 III 87 E. 2a und 105 IV 82 E. 2a). 4.3. Um beurteilen zu können, um welche Art von Fristbestimmung es im vorliegenden Fall geht, sind die entsprechenden Reglementsbestimmungen auszulegen, wobei hierzu behelfsweise nach deren Sinn und Zweck gefragt wird (Gygi, a. a. O., S. 136; vgl. BGE 104 Ia 240 E. 3a, 108 III 49 und 117 V 208). Die Prüfung wird mindestens drei Monate vor Anmeldeschluss ausgeschrieben und enthält den genauen Anmeldetermin (Art. 9 Prüfungsreglement).