Das Institut der Wiederherstellung zur Restituierung verpasster Verwirkungsfristen infolge unverschuldeter Versäumnis wird, ausser bei Rechtsmittelfristen, einzig im Bereich des Sozialversicherungsrechts als allgemeiner Grundsatz anerkannt, weshalb dort in bestimmten Fällen, wenn die gesetzliche Ordnung als lückenhaft betrachtet werden dürfe, auch eine Verwirkungsfrist wiederhergestellt werden könne (Grisel, a. a. O., S. 895, BGE 116 Ib 386 E. 3c/bb). 4.2. Demgegenüber sind reine Ordnungsfristen gemäss BGer zwar nicht völlig bedeutungslos - deren Nichtbeachtung kann eine Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung zur Folge haben (Hinweis in BGE