Die Verwirkung führt zu völligem Untergang des Rechts, ohne dass eine Naturalobligation bestehen bliebe (André Grisel, Traité de droit administratif, Neuenburg 1984, S. 662 f., zitiert in BGE 116 Ib 386 E. 3c/bb). Das Institut der Wiederherstellung zur Restituierung verpasster Verwirkungsfristen infolge unverschuldeter Versäumnis wird, ausser bei Rechtsmittelfristen, einzig im Bereich des Sozialversicherungsrechts als allgemeiner Grundsatz anerkannt, weshalb dort in bestimmten Fällen, wenn die gesetzliche Ordnung als lückenhaft betrachtet werden dürfe, auch eine Verwirkungsfrist wiederhergestellt werden könne (Grisel, a. a. O., S. 895, BGE 116 Ib 386 E. 3c/bb).