Mit dem Ablauf einer Verwirkungsfrist geht der Rechtsanspruch an sich und nicht nur eine prozessuale Befugnis unter (BGE 106 Ia 131 E. 2a). Die Verwirkung führt zu völligem Untergang des Rechts, ohne dass eine Naturalobligation bestehen bliebe (André Grisel, Traité de droit administratif, Neuenburg 1984, S. 662 f., zitiert in BGE 116 Ib 386 E. 3c/bb).