2 BGE 117 V 208 E. 3a und 118 II 328 E. 2). Während die Nichteinhaltung einer Verjährungsfrist nur auf Einrede hin berücksichtigt wird und der Anspruch an sich nicht untergeht, erlischt der Anspruch bei der Verwirkungsfolge, wenn die zur Fristeinhaltung nötige Handlung nicht termingerecht vorgenommen wird (BGE 116 Ib 386 E. 3c/bb). Mit dem Ablauf einer Verwirkungsfrist geht der Rechtsanspruch an sich und nicht nur eine prozessuale Befugnis unter (BGE 106 Ia 131 E. 2a).